Kranführer haben die Macht des Hebens
N A V I G A T I O N
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Exaktes Anschlagen über dem Schwerpunkt
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Kurzbeschreibung und Zugang
Kranführer/in: Kurzbeschreibung
Allgemeine Aufgaben und Tätigkeiten im Überblick
Kranführer/innen sind verantwortlich für das Bedienen, Fahren, Warten und Pflegen von Kranen.
Je nach Art des Kranes sind sie in unterschiedlichen Bereichen tätig: in Produktionsstätten vor allem in der Eisen- und Stahlindustrie, in Hallen, auf Lagerplätzen, in Häfen oder auf Bahnhöfen. Im Einsatz auf Baustellen transportieren sie Baumaterialien, Baustoffe, Fertigteile und Ähnliches mit dem Ziel des rationellen Arbeitsablaufes.
Kranführer/innen arbeiten je nach Art und Verwendungszweck des Kranes in unterschiedlichen Bereichen und an unterschiedlichen Arbeitsorten: zum Beispiel auf Baustellen, in Produktionsstätten vor allem der Eisen- und Stahlindustrie, in Hallen, auf Lagerplätzen, in Häfen oder auf Bahnhöfen und nicht zuletzt im Kranverleih.
Zugang
IIn der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eine berufliche Fortbildung als Kranführer/in, Baumaschinenführer/in der Fachrichtung Hochbau oder eine einschlägige Berufsausbildung, vor allem als Baugeräteführer/in, erwartet.
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Voraussetzungen
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
-das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
-die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
-die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.